In der Regel besitzen beide Ehepartner nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht. Das Sorgerecht kann jedoch zusammen mit der Scheidung oder bereits vorher eingeklagt werden, wenn dies dem Wohle des Kindes dient (Z.B. Vernachlässigung durch den anderen Elternteil, Gewalt, keine Kommunikation zwischen den Eltern, keine Mitwirkung des anderen bei notwendigen Handlungen wie Kontoeröffnung für das Kind etc.)
Hierzu hat das OLG Brandenburg (07.02.2011 9 UF 100/10)entscheiden:
“Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfG FamRZ 2004, 354/355 und 1015/1016; FF 2009, 416; FamRZ 2010, 1413 – zitiert nach juris, dort. Rdnr. 50/64; BGH FamRZ 1982, 1179; 2008, 592).
Im Streitfall fehlt es an diesen Mindestvoraussetzungen für das Festhalten am gemeinsamen elterlichen Sorgerecht.“
Das gesamte Urteil finden Sie unter -> Link Urteile
Umgang
Sollten beide Elternteile sich nicht einigen können, wer wann, wie oft das Kind sehen kann, so ist auch hier gerichtliche Hilfe notwendig. In der Regel findet der Umgang alle 2 Wochen am Wochenende statt.
Die Dauer und Häufigkeit hängt jedoch vom Alter des Kindes ab.
Auch, ob noch ein zusätzlicher Tag in der Woche Umgang möglich ist.
Auch wenn der Telefonkontakt verweigert wird, kann gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.
Sprechen Sie uns gerne an!