Die Formulare für die Scheidung finden Sie hier: Verfahrenskostenhilfe
Sollte Ihr Einkommen niedrig sein, so haben Sie die Möglichkeit, dass die Kosten vom Staat übernommen werden können.
Hierzu darf Ihr Netto-Einkommen einen bestimmten Betrag nicht übersteigen.
Das Nettoeinkommen finden Sie auf Ihrer Verdienstabrechnung unter Auszahlungsbetrag
Auch werden die Personen berücksichtigt, denen Sie Unterhalt gewähren (ob im eigenen Haushalt oder aber durch Unterhaltsleistungen) sowie die Wohnkosten (Miete, Heizung etc.). Des weiteren sind auch Schulden/Ratenzahlungen abzuziehen.
- Steuern,
- Vorsorgeaufwendungen (Lebensversicherung, Altersvorsorge etc.),
- Werbungskosten (also Aufwendungen für Ihren Beruf)
- Kinder
- andere geschiedene Ehefrau, die Unterhalt erhält
- getrennt lebende Ehefrau, die Unterhalt erhält
- Ratenzahlungen bei Schulden
- Miete, Heizung etc. (Wohnkosten)
- besondere Aufwendungen bei Behinderung
Nettoeinkommen Herr P: 1.600 EUR
Abzug Grundfreibetrag (gesetzlich festgelegt): 382,– EUR
Abzug Erwerbstätigenfreibetrag (174,– EUR), da er arbeitet
Kinderfreibetrag bei 2 Kindern: 2×267,– EUR = 534,– EUR
Wohnkosten hier: 500 EUR
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Verbleib: 10 EUR. Da er somit unter den gesetzlich geforderten 15 EUR/Monat liegt, steht ihm Verfahrenskostenhilfe ohne Raten zu.
Sollte das Einkommen z.B. bei den selben Zahlen 1.680 EUR betragen, so müsste er monatliche Raten von 90 EUR zahlen, maximal 48 Monate lang. Sollten die Scheidungskosten trotz regelmäßiger Zahlung nach Ablauf von 48 Monaten noch nicht vollständig beglichen sein, so wird der Rest erlassen.
Es kann sein, dass Verfahrenskostenhilfe nachrangig nur gewährt wird, wenn das Einkommen des anderen Ehepartners eine gewisse Höhe übersteigt, sodass dieser vorschusspflichtig wird. Bitte sprechen Sie uns dazu an.
Wir informieren Sie auf alle Fälle vor der Einreichung der Scheidung über die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe und des Vorschusses.
Falls Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns gerne hierzu an!